Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 - Allgemeines1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (Kunden) sind nur wirksam, wenn wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
§ 2 - Angebot und Vertragsschluss
1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die Ware ausgeliefert wird.
2. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote beinhalten die Lieferung ab Werk ohne Verpackung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Transport, Verpackung und Montage sind daher gesondert zu vergüten.
§ 3 - Leistungszeit
1. Liefer- oder sonstige Leistungszeiten sind im Zweifel als unverbindlich anzusehen. Eine Überschreitung unverbindlicher Leistungszeiten um nicht mehr als eine Woche berechtigt den Kunden in keinem Falle zu einem Rücktritt vom Vertrage oder zur Geltendmachung von Schadensersatz.
2. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist bestimmt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet.
4. Soweit wir dem Kunden wegen einer Verzögerung zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sind, beträgt dieser für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % - im Ganzen höchstens 5 % - des Auftragswertes der Gesamtlieferung. Einen höheren Schaden kann der Kunde nur gegen entsprechenden Nachweis und nur dann geltend machen, wenn die tatsächliche Schadenshöhe mehr als 25 % über dem pauschalierten Schadensersatz liegt.
§ 4 - Höhere Gewalt
1. Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gem. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB.
2. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als drei Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde gem. § 323 Abs. 2 BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als drei Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
3. Als Ereignisses höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände.
§ 5 - Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung auf den Kunden über.
2. Vorstehende Nr. 1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
3. Personen, die bei Abholung oder auf der Entladestelle den Lieferschein unterschreiben, gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.
§ 6 - Beschaffenheit der Ware
Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte, Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder diese sonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen in einschlägigen technischen Normen.
§ 7 - Untersuchung der Ware
1. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Ware, die Art der Abweichung bzw. des Mangels, der Liefertag sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Bei einer Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
3. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten oder einbauen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder dem Einbau beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mangelbeseitigung aufgrund der Verarbeitung oder des Einbaus entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen.
§ 8 - Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde nicht Verbraucher (§ 13 BGB), so gelten jedoch einschränkend die Bestimmungen der nachfolgenden Nr. 2 - 8.
2. Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
2. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
3. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt sich auf eine Nachbesserung (Reparatur) der Ware, wenn diese dem Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn sie den Mangel in gleicher Weise zu beseitigen geeignet ist wie eine Neulieferung der Ware.
4. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge mindestens 3 Wochen verstrichen sind.
5. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als 3 Wochen - gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns - beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.
6. Für Schäden, die dem Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache entstehen, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
7. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Kunden wegen des Mangels innerhalb von 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt ferner nicht, soweit von uns gelieferte oder montierte Ware für ein Bauwerk verwendet wird. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als die geschuldete Menge geliefert wird.
§ 9 - Haftungsbeschränkung
1. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des durchschnittlich typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Vorstehende Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 - Preise
Es gelten die vereinbarten Preise. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhungen - berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Als wesentlich gilt die Änderung des vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen (1980 = 100%) um mehr als 10 %.
§ 11 - Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen (und zwar auch dann, wenn wir Lieferantenkredit eingeräumt haben), Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.
5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen - auch der nicht fälligen - Rechnungen zu verlangen.
6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 12 - Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so bleibt die Ware bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Erfolgt die Zahlung im Scheck-Wechselverfahren, im Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Kunden akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller oder in Indossant unterzeichnen, so gilt unsere Zahlungsforderung erst dann als erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Kunde sämtliche Wechsel eingelöst und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt hat.
3. Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Waren in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Demzufolge erwerben wir das Eigentum oder Miteigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Im selben Verhältnis überträgt uns der Kunde schon jetzt Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
4. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Der Kunde verpflichtet sich, vollständige Auskünfte bezüglich seiner Ansprüche gegenüber Dritten zu erteilen. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
5. Werden die von uns gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine an Stelle der eingebauten Sachen tretenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der von und gelieferten Waren an uns ab. Werden die von uns gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks des Kunden, so sind wir berechtigt, die eingebaute Sache auszubauen und wegzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, den von uns beauftragten Personen zur Entfernung der Sachen freien Zutritt zu dem Grundstück oder den Räumlichkeiten zu gestatten.
6. Befindet sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichten im Verzug, so hat er auf unser Verlangen die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Käufer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
§ 13 - Kauf auf Probe
1. Wird Ware auf Probe verkauft und beträgt der Warenwert mehr als 2.500 EUR, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten zu versichern. Bei Nichtbilligung der Kaufsache ist der Kunde verpflichtet, uns für jeden Nutzungstag eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Kaufsache zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns tatsächlich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Feldproben der Waren dürfen grundsätzlich nur in unserer Anwesenheit vorgenommen werden. Die Feldprobe ist für eine Dauer von längstens 3 Maschinenstunden gestattet. Wird diese Zeit um mehr als 10 % überschritten, gilt die Ware als vorbehaltlos gekauft.
§ 14 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unter Einschluss etwaiger Scheck- oder Wechselprozesse ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft.

